Steuerfreiheit von Abfindungen

Steuerfreiheit von Abfindungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

nach § 3 Nr. 9 EStG; Wegfall des § 3 Nr. 9 EStG und Übergangsregelung

nach § 52 Abs. 4a Satz 1 EStG OFD Chemnitz, 28.08.2006, S2340 - 66/3 - St22!!

Mit dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005, wurde § 3 Nr. 9 EStG zum 01.01.2006 ersatzlos aufgehoben.

§ 52 Abs. 4a Satz 1 EStG (n. F.) sieht jedoch eine Übergangsregelung vor, wonach § 3 Nr. 9 EStG unter bestimmten Voraussetzungen weiter anzuwenden ist.

Einerseits muss die Abfindung auf einem schon vor dem 01.01.2006 entstandenen individuellen Anspruch, einer vor dem 01.01.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung (Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil, §§ 9 und 10 KSchG) beruhen oder einer zum 31.12.2005 anhängigen Klage.

Individuelle Ansprüche ergeben sich besonders aus:

Allein der Abschluss eines Sozialplans oder eines Tarifvertrags vor dem 01.01.2006 ist nicht ausreichend.

Für diese Fälle bedarf es außerdem eines Aufhebungsvertrages oder einer noch im Jahr 2005 konkret ausgesprochenen Kündigung.

Beispiel:
Ein im August 2005 vereinbarter Sozialplan sieht für alle Beschäftigten der Firma XYZ, deren Arbeitsverhältnis 2006 aufgrund Kündigung durch den Arbeitgeber vorzeitig endet, eine Abfindungvon 9.500 EUR vor. Meister K wird im Februar 2006 im Rahmen des Sozialplans gekündigt, sein Arbeitsverhältnis endet zum 31.12.2006. Am 01.01.2007 fließt ihm die Abfindung zu. Diese ist in voller Höhe steuerpflichtig.  Obwohl diese noch vor dem 01.01.2008 gezahlt wurde, bestand vor dem 01.01.2006 kein konkreter Anspruch auf Abfindung mangels konkreter Kündigung des Meister K im Rahmen des Sozalplanes. Es ist nicht ausreichend, daß der Sozialplan bereits vor dem 01.01.2006 vereinbart wurde.

Andererseits muss für die Anwendung der Übergangsregelung die Abfindung vor dem 01.01.2008 zufließen. Diese ist auch dann anzuwenden, wenn bei einem vor dem 01.01.2006 entstandenen Abfindungsanspruch eine im Ursprung auf einen Zeitpunkt nach dem 31.12.2007 festgelegte Fälligkeit vorgezogen wird und die Abfindung als Entlassungsentschädigung bis zum 31.12.2007 ausgezahlt wird.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob die gesamte Abfindungszahlung oder nur ein Teilbetrag (z. B. in Höhe der steuerfreien Abfindung) zum vorgezogenen Fälligkeitszeitpunkt zur Auszahlung kommt.

Das Vorziehen der Auszahlung, sowie eine vorgenommene Abzinsung der Abfindungszahlung, bzw. eines Teilbetrages führt zu keiner anderen Beurteilung.

Das Vorziehen der Fälligkeit lässt den ursprünglichen, vor dem 01.01.2006 vereinbarten individuellen Anspruch unberührt. Deshalb kann in den genannten Abfindungsfällen regelmäßig kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO gesehen werden.

Die Vorverlagerung des Fälligkeitspunktes hat insbesondere in Altersteilzeitfällen eine Bedeutung, da diese Vereinbarungen, die über einen mehrjährigen Zeitraum angelegt sind, häufig eine Abfindungszahlung bei Beendigung der Altersteilzeit vorsieht.  EStG
§ 3 Nr. 9