Steuerermäßigung gem. Fünftelregelung einer Abfindung (bei einvernehmlicher Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit befristeter Wiedereinstellungszusage)!
Leitsatz.
Eine Abfindung, die ein ehemaliger Arbeitgeber dem ehemaligen Arbeitnehmer für den Verzicht auf eine vertraglich zugesicherte Wiedereinstellung nach der Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub zahlt, kann der ermäßigten Besteuerung unterliegen.
Sachverhalt.
Eine kaufmännische Angestellte, hatte nach der Geburt ihres Kindes Erziehungsurlaub für 3 Jahre genommen. Der Arbeitgeber hatte ihr aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung zugesagt, sie nach ihrer Rückkehr wieder zu gleichen Bedingungen einzustellen. Drei Monate vor Ablauf des Erziehungsurlaubs verzichtete die Arbeitnehmerin auf Wunsch des Arbeitgebers auf die Weiterbeschäftigung. Der Arbeitgeber sagte ihr jedoch eine Wiedereinstellung nach Ablauf von vier weiteren Jahren zu. Als Ausgleich für die mit dem Verzicht verbundenen Nachteile erhielt die Arbeitnehmerin eine Abfindung, die vom Arbeitgeber dem vollen Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. Im Veranlagungsverfahren begehrte die Arbeitnehmerin die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung.
Die Abfindung war ganz klar wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt worden. Es lag kein Ausgleich für den Verzicht auf die Wiedereinstellungszusage vor. Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin war zunächst aufgelöst und später wieder neu begründet worden.
Insofern ist im genannten Fall die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 auf Verlangen des Steuerpflichten anzuwenden (Fünftelregelung).