Abfindung: Wie Sie überhaupt eine Abfindung erhalten...!

Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen gekündigt?

Haben Sie dann einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?

Was müssen Sie nun unternehmen, um möglichst eine hohe Abfindung zu erhalten?

Wie Sie eine möglichst hohe Abfindung erstreiten...

Folgende Hinweise helfen Ihnen, teure Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte zu wahren.

Sie haben keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?

Korrekt, denn es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, den Sie einklagen können! Tatsächlich verhält es sich so, daß der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses meist eine Abfindung zahlt.

Wie kommt das?

Abfindung im Falle einer Kündigung

Im Falle von Kündigungen durch den Arbeitgeber gibt es keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Zumindest keinen, den Sie vor Gericht einklagen können!

  1. Warum zahlen dann die Arbeitgeber bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses meist Abfindungen?
  2. Weshalb verständigen sich die Parteien innerhalb von Kündigungschutzprozessen so oft auf die Zahlung einer Abfindung?

Es ist ganz einfach! Die vielen Risiken, den Kündigungsschutzprozeß zu verlieren, ist für Arbeitgeber immerhin so hoch, daß sie unbedingt verhindern wollen, bei verlorenem Prozeß, den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen zu müssen. Dies fördert die Bereitschaft zur Zahlung einer Abfindung.

Der Kündigungsschutzprozeß endet sodann im Vergleich. Die Parteien einigen sich auf die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dafür erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung.

Wie müssen Sie sich also verhalten, um eine Abfindung zu bekommen?

Kündigungsschutzklage

Wie Sie gelesen haben, besteht für Sie zwar kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Liegen jedoch bestimmte Voraussetzungen vor, haben Sie die besseren Karten und Sie können Ihren Arbeitgeber mit dem Rücken an die Wand stellen, so daß er es vorzieht, Ihnen eine Abfindung zu zahlen.

An welche Voraussetzungen wird gedacht?

Also, für den Arbeitgeber muß ein Risiko Ihrer Weiterbeschäftigung bestehen, obwohl er sich unbedingt von Ihnen trennen will. Es müssen zwei Bedingungen erfüllt sein, um ihn in diese Risikoposition zu versetzen:

Hier unsere Erläuterungen:

Erste Bedingung:
Sie müssen eine Kündigungsschutzklage gegen Ihren Arbeitgeber erheben.
(Weshalb ist dies notwendig?) – Nach Ablauf einer Frist von drei Wochen, wird die Kündigung rechtswirksam. Die Kündigungsschutzklage verhindert die Rechtswirksamkeit.

Mit dem Tag des Zugangs der Kündigung beginnt die Dreiwochenfrist gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz zu laufen. Wird gegen die Kündigung keine Klage erhoben und die dreiwöchige Frist verstreicht, so wird die Kündigung rechtswirksam.

Gegen sie kann dann nicht mehr vorgegangen werden! Das bedeutet auch, daß das Arbeitsverhältnis unwiderruflich endet. In diesem Fall muß Ihr Arbeitgeber nicht mehr befürchten, Ihnen eine Abfindung zahlen zu müssen. Er muß auch nicht befürchten, daß er Sie – ob er will oder nicht – weiterbeschäftigen muß.

Fazit: Ohne Kündigungsschutzklage keine Abfindung!

Hinweis

Wenn Sie sich innerhalb der Dreiwochenfrist mit Ihrem Arbeitgeber einigen, müssen Sie keine Kündigungsschutzklage erheben. Für diesen Fall müssen Sie aber unbedingt mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung schließen, in der Ihr Anspruch auf Zahlung einer Abfindung verbindlich geregelt wird. Vor dem Abschluss einer solchen Vereinbarung sollten Sie sich auf jeden Fall juristisch von einem Anwalt beraten lassen.

Zweite Bedingung:

Für den Arbeitgeber muss unbedingt ein – (wenn auch noch so kleines) - Risiko bestehen, den Prozeß zu verlieren.
Weshalb ist es nötig, daß dieses Risiko besteht? - Diese Frage beantwortet sich ebenfalls aus den vorangegangenen Ausführungen. Der Arbeitgeber hat die Kündigung ausgesprochen, weil er sich von dem Arbeitnehmer trennen will. Falls er den Kündigungsschutzprozeß verlöre, könnte dies teuer für Ihn werden. Er müsste einen Arbeitnehmer, den er unbedingt loswerden will, gegen seinen Willen weiterbeschäftigen.

Das kostet den Arbeitgeber nicht nur viel Geld, sondern ist auch mit einem Imageverlust verbunden. Darüberhinaus muss der Arbeitgeber das Risiko befürchten, das Gehalt bis zum Urteil nachzahlen zu müssen. Falls es im Rechtsstreit zu einem Urteil und zu keiner gütlichen Einigung kommt, ist der Termin, zu dem der Arbeitgeber gekündigt hat, meist schon verstrichen. Da der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt natürlich nicht mehr gearbeitet hat, kann er dennoch sein Gehalt für die gesamte Zeit bis zur Rechtskraft des Urteils verlangen. Das kann für den Arbeitgeber sehr sehr teuer werden!

Ein Arbeitgeber wird in der Regel also die Folgekosten zusammenrechnen, die auf ihn zukommen können. Würde er den Kündigungsschutzprozeß verlieren, kommt er fast immer zu dem Ergebnis, daß die Zahlung einer Abfindung für ihn die billigere Alternative ist! Infolgedessen wird er mit wachsendem Risiko, im Prozeß zu unterliegen, um so eher bereit sein, eine Abfindung zu zahlen.

Bitte beachten:

Man darf nicht annehmen, daß es darauf ankommt, daß der Arbeitnehmer gute oder vielleicht sogar sehr gute Aussichten haben muss, seinen Prozess zu gewinnen. Es reicht völlig aus, daß für den Arbeitgeber überhaupt ein Risiko besteht, was nicht kalkulierbar ist. Und das ist meistens der Fall. Denn niemand kann den Ausgang eines Prozesses schon genau vorhersagen.

Es kommt nur darauf an, rechtlich relevante Argumente hervorzubringen, die es als nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, daß der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage gewinnen könnte. Mit dieser "Strategie", wird bewirkt, daß der Arbeitgeber bereit ist, an den Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen.

Um relevante Argumente zu finden, die geeignet sind, damit eine Kündigungsschutzklage zu begründen, die diesen Anforderungen entspricht, sollten Sie eingehend informieren. Ihre Fragen können Sie in unserem Forum hier stellen!

Abfindung: Wie Sie eine möglichst hohe Abfindung erhalten...!

Wie müssen Sie sich verhalten, um eine möglichst hohe Abfindung zu erhalten?

Wie Sie nun erfahren haben gibt es zwar keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Wenn aber bestimmte Voraussetzungen vorliegen, so können Sie Ihren Arbeitgeber aber in eine gewisse "Zwangslage" versetzen, so daß er es vorzieht, Ihnen eine Abfindung zu zahlen.

Achtung

In manchen Situationen kann bei geschickter Verhandlungsführung erreicht werden, daß die an den Arbeitnehmer zu zahlende Abfindung wesentlich höher ist, als die sogenannte "Regelabfindung". Um dies sicher abschätzen zu können, ob es eine hohe Chance auf eine höhere Abfindung gibt, bedarf es großer Erfahrung und eines ausgeprägten Verhandlungsgeschickes.

Versteuerung von Abfindungen

Die Zeiten von Steuerfreibeträgen sind leider vorbei. Der Gesetzgeber hat die Steuerfreibeträge für Abfindungen ab dem 1. Januar 2006 abgeschafft. Abfindungen sind in voller Höhe steuerpflichtig. Auf Verlangen des Steuerpflichtigen kann allerdings die Fünftelregelung zur Anwendung kommen.

Diese wird folgendermaßen berechnet:

1.) Man berechnet die Einkommensteuer aus dem zu versteuernden Jahreseinkommen (ohne Abfindung).

2. Man addiert 1/5 des Abfindungsbetrages zum zu versteuernden Jahreseinkommen hinzu und berechnet die Einkommensteuer daraus.

3.) Die Differenz beider Einkommensteuerbeträge wird mit 5 multipliziert. Das Ergebnis ist die Steuer auf die Abfindung.

4.) Die Differenz aus Punkt 3.) wird zur ermittelten Einkommensteuer aus Punkt 1.) hinzuaddiert. Das ist die gesamte Steuer auf alle Einkünfte.

Anrechnung auf Arbeitslosengeld?

Viele Arbeitnehmer befürchten eine Anrechnung ihrer Abfindung auf das Arbeitslosengeld. In diesem Fall würde die Abfindung gar keinen Sinn haben. Glauben viele.

Eine solche Regelung gab es zwar, sie wurde aber wieder abgeschafft. So findet eine Anrechnung nur noch in den Fällen statt, die unter § 143a SGB III geregelt sind. Danach ruht der ALG-Anspruch bis zu einem Jahr, falls das Dienstverhältnis ohne eine Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde und der Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten hat.

Deshalb ist es als ein großer Fehler anzusehen, wenn es bei einer Einigung mit dem Arbeitgeber zu einer Verkürzung der ordentlichen Kündigungsfrist kommt. Das gilt im Falle eines Aufhebungsvertrages genauso, wie nach erfolgter Kündigung.

Es kann Sie natürlich niemand zwingen, Ihr Ausscheiden am Kündigungstermin festzumachen. Wenn Sie z.B. bereits ein neues Arbeitsangebot haben, können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf jeden beliebigen Termin einigen. Die obigen Warnungen gelten daher nur für den Fall, daß Sie befürchten müssen, nach der Beendigung arbeitslos zu werden. Denn dann wollen Sie ja Arbeitslosengeld beantragen.

Sie vermeiden alle möglichen Probleme einer möglichen Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld dadurch, daß Sie sich keinesfalls auf eine Verkürzung Ihrer ordentlichen Kündigungsfrist einlassen.