Steuerermäßigung gemäß Fünftelregelung

Fünftelregelungen funktionieren so:

Hier ein Beispiel:

Verheiratet, keine Kirchensteuer zu versteuerndes Einkommen = € 100.000

Einkommensteuer aus 100.000 + Abfindung (200.000) davon 1/5= 40.000
27.600
Gesamtes zu verst.Eink.= 140.000
Einkommensteuer daraus
45.300
Differenz
17.700 x 5
88.500
Zuzüglich Eink.steuer aus 100.000
27.600
Gesamte Einkommensteuer
115.100

Ohne die Fünftelregelung wären € 116.231 Eink.steuern fällig. Die Fünftelregelung spart also lediglich rund € 931.

Dies ist nur ein Beispiel. Die Zahlen sind angenommen und gerundet. Eink.steuern sind inclusive Solidaritätsbeitrag gerechnet. Bei Kirchenzugehörigkeit wird zusätzlich 8 bzw. 9% Kirchensteuer aus der Eink.steuer fällig.


Steuerermäßigung gem. Fünftelregelung einer Abfindung (bei einvernehmlicher Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit befristeter Wiedereinstellungszusage)!

Leitsatz
Eine Abfindung, die ein ehemaliger Arbeitgeber dem ehemaligen Arbeitnehmer für den Verzicht auf eine vertraglich zugesicherte Wiedereinstellung nach der Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub zahlt, kann der ermäßigten Besteuerung unterliegen.

Sachverhalt
Eine kaufmännische Angestellte, hatte nach der Geburt ihres Kindes Erziehungsurlaub für 3 Jahre genommen. Der Arbeitgeber hatte ihr aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung zugesagt, sie nach ihrer Rückkehr wieder zu gleichen Bedingungen einzustellen. Drei Monate vor Ablauf des Erziehungsurlaubs verzichtete die Arbeitnehmerin auf Wunsch des Arbeitgebers auf die Weiterbeschäftigung. Der Arbeitgeber sagte ihr jedoch eine Wiedereinstellung nach Ablauf von vier weiteren Jahren zu. Als Ausgleich für die mit dem Verzicht verbundenen Nachteile erhielt die Arbeitnehmerin eine Abfindung, die vom Arbeitgeber dem vollen Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. Im Veranlagungsverfahren begehrte die Arbeitnehmerin die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung.

Die Abfindung war ganz klar wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt worden. Es lag kein Ausgleich für den Verzicht auf die Wiedereinstellungszusage vor. Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin war zunächst aufgelöst und später wieder neu begründet worden.

Insofern ist im genannten Fall die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 auf Verlangen des Steuerpflichten anzuwenden (Fünftelregelung).