Ermäßigte Besteuerung bei zukünftigen Zusatzleistungen zu Abfindungen.
Gestaltungsmöglichkeiten durch Verteilung der geplanten gesamten Abfindung.
Es ist folgendes, daß als Ergebnis der BFH-Rechtsprechung und des BMF-Schreibens sich die Unschädlichkeit späterer Leistungen für eine Tarifermäßigung von Abfindungen nur danach bestimmt, daß der Arbeitgeber spätere Leistungen einerseits aus Gründen der Fürsorge und andererseits als Zusatz zur Hauptentschädigung erbringt.
Durch Verteilung der Gesamtabfindung unter dem Gesichtspunkt der sozialen Fürsorge in Folgejahren mit geringeren Einkünften, hat es der Arbeitgeber in der Hand, Steuerersparnisse zu ermöglichen.
Eine einfache Lösung, da der Begriff der sozialen Fürsorge von Finanzverwaltung und Rechtsprechung großzügig ausgelegt wird.
So ist eine Bedürftigkeit des Arbeitnehmers insbesondere nicht erforderlich.
Die zwei entscheidenden Punkte, die es zu beachten gilt, sind die ausdrückliche Vereinbarung der späteren Leistungen, die aus Gründen der Fürsorge gegenüber dem entlassenen Arbeitnehmer erbracht wurden sowie die Höhe der Entschädigungszusatzleistung. Beides muß in der Abfindungsvereinbarung unabdingbar festgelegt werden.

Beispiel:
Ein 40-jähriger leitender Angestellter, der verheiratet ist und der bisher monatlich
€ 9.000 verdient hat, wird arbeitslos durch eine vom Arbeitgeber zum 30.8.01 veranlaßte Kündigung.
Er soll eine Gesamtabfindung von € 200.000 erhalten. Im Abfindungsvertrag wird vereinbart, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens eine Barabfindung von € 160.000 fällig wird. Darüberhinaus erhält der Arbeitnehmer ein sogenanntes Überbrückungsgeld zur Anpassung an Arbeits- bzw. Erwerbslosigkeit von monatlich € 1.000 bis zum
30.4. 03.
Die Barabfindung als Entschädigung, stellt außerordentliche Einkünfte dar. Sie kann der ermäßigten Besteuerung unterliegen. Die Abfindung ist höher als die bis zum Jahresende entgangenen Einkünfte. Somit sind die Voraussetzungen für eine Zusammenballung erfüllt.
Der Gesamtbetrag von € 164.000 (steuerpflichtige Barabfindung von €160.000 plus
€ 4.000 Überbrückungsgeld) kann der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung im Jahr 01 unterliegen. Das in den Jahren 02 und 03 gezahlte Überbrückungsgeld unterliegt dem normalen Steuertarif. Im Rahmen der Grundfreibeträge in beiden Jahren fällt mangels anderer Einkünfte keine Einkommensteuer an.
Die Steuerersparnis ergibt sich aus dem Umstand der Verteilung von 20% der Gesamtabfindung auf einen späteren Zeitpunkt. Die Höhe der Ersparnis entspricht der Steuerbelastung, die sich bei Besteuerung der in 02 und 03 zugeflossenen € 160.000 nach der Fünftelregelung im Jahr 01 ergeben hätte. sicherheitshalber, berücksichtigt das Beispiel die Verteilung nach der 20 %-Grenze.