Änderungskündigung, Umsetzungen in den Betrieben und Konzernen.
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangt seine endgültige Beendigung. Dies ist die Voraussetzung für die aus sozialpolitischen Gründen gewährte Steuerbefreiung, mit der die Folgen eines Arbeitsplatzverlustes abgefedert werden sollen. Keine endgültige Beendigung des Dienstverhältnisses stellt eine Änderungskündigung dar, wenn dieses mit geänderten Konditionen fortgeführt wird.
Dies gilt auch, wenn es sich nur um eine Umsetzung im Unternehmen handelt. Eine Auflösung des Dienstverhältnisses liegt auch dann nicht vor, wenn im Fall einer Betriebsteilübernahme der Arbeitnehmer am bisherigen Arbeitsplatz im übernommenen Betriebsteil verbleibt. Und zwar auch dann, wenn die Vergütung des Arbeitnehmers nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem neuen Arbeitgeber geringer ist, als zuvor. Es ist von einer Fortsetzung des bestehenden Dienstverhältnisses auszugehen, wenn die Beteiligten übereinstimmend von einem Betriebsübergang ausgegangen sind.
Beispiel aus der Praxis
Wenn ein Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, weil er künftig - vielleicht aus Rationalisierungsgründen zu einem niedrigeren Arbeitslohn auf einem anderen Arbeitsplatz weiter beschäftigt wird, liegt keine steuerfreie Abfindung vor. Eine "Einmalabfindung", die die finanzielle Einbuße des Arbeitnehmers in diesem Fall ausgleichen soll, kann natürlich unter den Voraussetzungen des § 34 EStG ermäßigt besteuert werden.
Dies gilt dann auch, wenn dem Arbeitnehmer in einem anderen Betriebsteil desselben Arbeitgebers eine andere Beschäftigung angeboten wird. Auf der anderen Seite wird ein bestehendes Dienstverhältnis dann nicht fortgesetzt, wenn nach dessen Beendigung mit demselben Arbeitgeber zu wesentlich anderen Bedingungen ein neues Dienstverhältnis begründet wird.
Eine steuerermäßigte Abfindung wird immer dann angenommen, wenn plausible Gründe (wie z. B. Verbesserung der Auftragslage, Ausfall anderer Arbeitnehmer) für den Neuvertrag vorliegen.
Wenn Umsetzungen innerhalb eines Konzerns nach arbeitsrechtlicher Betrachtung mit einem Arbeitgeberwechsel verbunden sind, ist das Arbeitsverhältnis in der Regel als endgültig beendet anzusehen.
Achtung: Die Einräumung eines Rechtes zur Rückkehr zur bisherigen Konzerngesellschaft sowie die Anrechnung von Dienstjahren im neuen Dienstverhältnis können dazu führen, dass dieses als Fortsetzung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses anzusehen ist und eine Abfindung als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt wird.