Abfindung

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer unter bestimmten Vorraussetzungen einen Anspruch auf eine Abfindung von seinem Arbeitgeber. Das Arbeitsrecht hat diesen Anspruch klar definiert und im Kündigungsschutzgesetz festgehalten.

Es gibt prinzipiell zwei verschiedene Vorraussetzungen. Erstens bei einer betriebsbedingten Kündigung nach §1a des Kündigungsschutzgesetzes, zweitens nach § 9 des Kündigungsschutzgesetzes durch gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Bei einer betriebsbedingten Kündigung, kann der Arbeitnehmer zwischen einer Abfindung oder einer Kündigungsschutzklage wählen.  Für den Fall, daß die Abfindung gewünscht wird, beträgt der Betrag 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr.

Damit jeder Arbeitnehmer diese Möglichkeit wahrnehmen kann, muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich auf die betriebsbedingte Kündigung hinweisen und dass Arbeitnehmer die Abfindung beanspruchen können, wenn sie die dreiwöchige Erhebungsfrist für die Kündigungsschutzklage verstreichen lassen.

Abfindung bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Falls das Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist, besteht Anspruch auf eine Abfindung.

Erfolgt die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses weil eine Fortsetzung nicht zumutbar oder den Betriebszwecken nicht dienlich ist, kann auch ein Anspruch geltend gemacht werden. Sie ist ebenfalls vorgesehen, wenn innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt.

Höhe der Abfindung

Mit Ausnahme älterer Arbeitnehmer, kann die Höhe bis zu zwölf Monatsgehälter betragen.

Sie kann aber ebenfalls bis zu 15 Monatsgehälter betragen, wenn der Arbeitnehmer 50 Jahre oder älter ist und mindestens 15 Jahre in diesem Betrieb tätig war. Bei einem Alter von 55 Jahren und einer Betriebszugehöhrigkeit von mindestens 20 Jahren, kann eine Abfindung von 18 Monatsgehältern bezahlt werden.

Hier erhalten Sie weiterführende Informationen, aus denen Sie ersehen können, wie sich die Abfindungen nach Branchen verteilen:

Steuer und Berechnung

Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Durch die sogenannte Fünftelregelung werden unterhalb der höchsten Progressionszonen (Verheiratete unter € 110.000 / Ledige unter € 55.000 zu versteuerndem Einkommen) Abfindungsbesteuerungen abgemildert.

Fünftelregelungen funktionieren so:

Hier ein Beispiel:

Verheiratet, keine Kirchensteuer zu versteuerndes Einkommen = € 100.000

Einkommensteuer aus 100.000 + Abfindung (200.000) davon 1/5= 40.000
27.600
Gesamtes zu verst.Eink.= 140.000
Einkommensteuer daraus
45.300
Differenz
17.700 x 5
88.500
Zuzüglich Eink.steuer aus 100.000
27.600
Gesamte Einkommensteuer
115.100

Ohne die Fünftelregelung wären € 116.231 Eink.steuern fällig. Die Fünftelregelung spart also lediglich rund € 931.

Dies ist nur ein Beispiel. Die Zahlen sind angenommen und gerundet. Eink.steuern sind inclusive Solidaritätsbeitrag gerechnet. Bei Kirchenzugehörigkeit wird zusätzlich 8 bzw. 9% Kirchensteuer aus der Eink.steuer fällig.