Abfindungszahlungen an Beschäftigte im öffentlichen Dienst:

Berücksichtigung von DDR-Dienstzeiten

FinMin Berlin, 12.06.1998, III D 12 - S 2340 - 2/98

Im Falle von Abfindungszahlungen an Beschäftigte des öffentlichen Dienstes kann für die Ermittlung der Dauer des Dienstverhältnisses auch die Beschäftigungszeit in der öffentlichen Verwaltung in dem in Art. 3 EinigungsV bezeichneten Gebiet berücksichtigt werden, soweit die Arbeitnehmer entsprechend den Festlegungen im Einigungsvertrag nach Wirksamwerden des Beitritts im öffentlichen Dienst weiterbeschäftigt wurden und anläßlich einer früheren Auflösung des Dienstverhältnisses keine Abfindung im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG gezahlt worden ist.

EstG § 3 Nr. 9